VdW-RW Arbeitskreis „Generationengerechtes Wohnen“ in Bielefeld

Am Donnerstagmorgen, 20. März 2025, nahm unser Chef Ingo Wöste im Gemeinschaftsraum „ZusammenHalt“ des Ev. Johanneswerkes (Perthes-Haus), Ernst-Rein-Straße 21, Bielefeld, an der Sitzung des Arbeitskreises „Generationengerechtes Wohnen“ vom Verband der Wohnungswirtschaft Rheinland Westfalen (VdW-RW) teil.

Das gastgebende Wohnungsunternehmen war die BGW Bielefelder Gesellschaft für Wohnen und Immobiliendienstleistungen mbH.

Auf der Tagesordnung standen die Vorstellung

  • und Besichtigung des Kooperationsmodelles „Allianz für Pflege im Kamphofviertel", das zwischen der BGW und dem Ev. Johanneswerk besteht.
  • der Landeskoordination Wohnberatung NRW.
  • der Rolle von Wohnungsgesellschaften im Kampf gegen Wohnungslosigkeit.

Unter dem Punkt Verschiedenes wurde die trockene, aber trotzdem sehr wichtige Materie des § 22 Abs. 10 SGB II behandelt. Nach Absatz 1 Satz 1 geht es bei der Beurteilung der Angemessenheit der Aufwendungen für Unterkunft und Heizung darum, unter welchen Voraussetzungen anstatt der bewilligungsüblichen Betrachtung der Bruttokaltmiete auch die Bruttowarmmiete als eine Gesamtangemessenheitsgrenze zulässig sein könnte.

Ganz konkret wurde gemeinsam mit dem Arbeitskreis über den VdW-RW eine Anfrage an das Ministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales des Landes NRW gestellt, die anhand der folgenden Beispielrechnung der Woge-Werdohl GmbH eine Einschätzung bezüglich der Handhabung der sozialgesetzlichen Gesamtangemessenheitsgrenze abgeben sollte:

In dem Wohnhaus liegt die zulässige Bruttokaltmiete für die Kosten der Unterkunft (Mietkostenerhebung durch das Büro „Analyse und Konzepte“ aus Hamburg) pro m²-Wohnfläche bei rund 7,10 € (5,10 € Kaltmiete & 2,00 Betriebskosten) und die Heizkosten bei rund 1,50 € (Erdgas). Das ist eine Bruttowarmmiete pro m²-Wohnfläche von 8,60 €.

Nach vorgenommenen energetischen Komplettsanierungen und dem Einbau von Luftwärmepumpen und den damit verbundenen Mieterhöhungen liegt die Bruttokaltmiete pro m²-Wohnfläche bei durchschnittlich 8,50 € (6,50 Kaltmiete + 2,00 Betriebskosten) und die Heizkosten bei sehr niedrigen 0,20 €. Das ist eine Bruttowarmmiete pro m²-Wohnfläche von 8,70 €.

Gilt gemäß § 22 Abs. 10 SGB II die Gesamtangemessenheitsgrenze, so würden nicht die Bruttokaltmiete pro m² in Höhe von 7,10 € zu 8,50 € sondern richtigerweise die Bruttowarmmiete in Höhe 8,60 € und 8,70 € im Rahmen zur Ermittlung der Angemessenheit der Kosten der Unterkunft gemäß SGB herangezogen.

Die weitere Klimaerwärmung kann nur durch den konsequenten Einbau von nahezu regenerativen Heizsystemen verlangsamt werden. Nach den gemachten Ausführungen droht beim Anwenden der bisherigen Regelungen zur Angemessenheit der Unterkunft nach dem Bruttokaltmietenprinzip den dort wohnenden Bürgergeldempfängern eine Aufforderung zum Umziehen in eine vermeintlich günstigere Wohnung. Beim Anwenden der Bruttowarmmiete stellt sich im direkten Vergleich heraus, dass die Angemessenheit der Kosten der Unterkunft sehr wohl gegeben ist.

Das Ministerium hatte in seinem Antwortschreiben im Oktober 2024 grundsätzlich keine Einwände gegen eine solche Vorgehensweise und verwies allerdings schlussendlich auf die Einzelfallentscheidung, die in unserem Falle als Bewilligungsbehörde der Märkische Kreis vornehmen müsse.

Am 08.04.2025 erfolgt in unserem Kundencenter ein Gespräch mit den Verantwortlichen des Märkischen Kreises. Schließlich wäre es fatal, wenn alle unsere Mietparteien, die Bürgergeld beziehen, aufgrund einer zu einseitigen Beurteilung der Kosten der Unterkunft (KdU) aus unseren nahezu klimaneutralen Wohnungen ausziehen müssten.

Ingo Wöste versprach dem Arbeitskreis „Generationengerechtes Wohnen“ über die Resultate des Gesprächs auf dem Laufenden zu halten. Denn es ist landesweit wichtig, über die Handhabung der Fragestellung Rechtssicherheit zu bekommen.

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