Gas- und Strompreisexplosion – Soforthilfe Dezember und Gas- und Strompreisbremse sollen helfen.

Soforthilfe Dezember 2022 - zur Überbrückung bis zum Greifen der Gaspreisbremse: Bundestag und Bundesrat haben die Soforthilfe Dezember beschlossen. Der Staat übernimmt die Abschlagszahlungen an die Gasversorger für den Monat Dezember. Der genaue Entlastungsbetrag pro Heizanlage wird unseren Mietern innerhalb der nächsten Woche in einem Informationsschreiben mitgeteilt. Hier gibt es detailliere Informationen zum Erdgas-Wärme-Soforthilfegesetz! Die Entlastung durch den Erlass des Dezemberabschlages für Gas kommt unseren Mietern über die Betriebskostenabrechnung im nächsten Jahr zugute.

Lesen Sie auch im Folgenden, wie es mit der Gas- und Strompreisbremse aussieht.

Gas- und Strompreisbremse

Bürger und Unternehmen sollen 2023 mit Preisbremsen für Gas und Strom spürbar von den stark gestiegenen Kosten entlastet werden: Sie können eine Basisversorgung zu günstigeren Preisen nutzen. Ziel ist es, die Energiekosten bezahlbar zu halten und zugleich eine sichere Versorgung mit Gas und Strom zu gewährleisten, damit Verbraucherinnen und Verbraucher heil durch diese Krise kommen.

Für private Haushalte soll der Gaspreis bei 12 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt werden. Das heißt: Für ein Kontingent von 80 Prozent des im September 2022 prognostizierten Jahresverbrauchs gilt der niedrigere Preis. Für den restlichen Verbrauch muss der normale Marktpreis gezahlt werden. Deshalb lohnt sich Energiesparen auch weiterhin - gemeinsam können wir das als Woge-Werdohl mit Ihnen schaffen. Informationen zur Sommereinsparaktion finden Sie hier!  Die Gaspreisbremse startet ab März 2023 und umfasst auch rückwirkend die Monate Januar und Februar. Was müssen unsere Mietparteien tun, um von der Gaspreisbremse zu profitieren? Nichts, Sie werden automatisch über die Betriebskostenabrechnung Mitte 2023 entlastet.

Eine Strompreisbremse soll dazu beitragen, dass die Stromkosten insgesamt sinken. Der Strompreis für private Verbraucher sowie kleine Unternehmen wird daher bei 40 Cent pro Kilowattstunde gedeckelt. Dies gilt für den Basisbedarf von 80 Prozent des historischen Verbrauchs – in der Regel gemessen am Vorjahr. Nur für den übrigen Verbrauch, der darüber hinausgeht, muss dann der reguläre Marktpreis gezahlt werden. Die Strompreisbremse gilt für alle Stromkundinnen und Stromkunden zu Beginn des Jahres 2023. Die Auszahlung der Entlastungsbeträge für Januar und Februar 2023 erfolgt mit Rücksicht auf die Versorgungsunternehmen aber erst im März 2023. Was müssen unsere Mietparteien tun, um von der Strompreisbremse zu profitieren? Nichts, Sie werden automatisch über die Abrechnung Ihres Energieversorgers z.B. Mark-E entlastet.

Informationsquelle: Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz

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